der Gemeinde Rabenau |
Gebührentatbestand |
Gebührenpflichtige |
1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat, 3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
Maßstab und Satz der Gebührenschuld |
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden bis... 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung zu erstatten. |
Entstehung der Gebührenschuld |
Härtefälle |
Inkrafttreten |
(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben. |
so sind die Kosten für eine den gesetzten Feuerwehrange- hörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten... |
7.1 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung
Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
7.2 Prüfen von Pumpen
Für Einsätze z.B.
Entfernen von Insekten,
Öffnen einer Tür,
Säubern von Verkehrsflächen,
Entfernen von Eiszapfen,
Eigentumssicherung
werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen sowie Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet.
Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
Sofern Geräte ohne Personal ausgeliehen werden, ist der Ausleiher verpflichtet, die Kosten für die Behebung von Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind, zu ersetzen.
Für den Einsatz von Gerätschaften, die sich nicht im Besitz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau befinden, werden die Gebühren der Feuerwehr, in deren Eigentum sich das eingesetzte Gerät befindet, erhoben.

