Gebührensatzung der FFW-Rabenau


Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Rabenau

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.12.2001 (GVBl. I S. 434), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung vom 18. Juni 1999 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004, folgende Gebührensatzung beschlossen.

§ 1
Gebührentatbestand

Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.

§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind,

1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung

a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,

2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe

a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,

d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde

e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,

3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Maßstab und Satz der Gebührenschuld

(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden

bis... 15 Minuten keine Vergütung,

über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und

über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.

(3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.

(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.

(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
...

§ 4
Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.

§ 5
Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 6
Härtefälle

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 26. Juni 1999) in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch die 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004 geändert worden sind, treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 22. Mai 2004) in Kraft.

(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben.

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung vom 01.07.1999

1. Personalgebühr

Art der Gebühr Betrag €/ Std. Betrag €/ km
Brand- und Hilfeleistungssätze je Einsatzkraft 20,45 € -keine-
Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 7,67 € -keine-
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden,
so sind die Kosten für eine den gesetzten Feuerwehrange-
hörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu
erstatten...
2,56 € -keine-

2. Fahrzeuggebühr

Art der Gebühr.................................................................................................................. Betrag €/ Std. Betrag €/ km
Einsatzleitwagen ELW 1 27,61 € 0,92 €
Einsatzleitwagen ELW 2 40,90 € 0,92 €
Einsatzleitwagen ELW 3 61,36 € 1,23 €
Vorausrüstwagen VRW 51,13 € 0,92 €
Mannschaftstransportfahrzeug MTV 24,54 € 0,92 €
Gerätewagen-Nachschub GW-N 25,56 € 0,92 €
Gerätewagen GW 46,02 € 0,92 €
Personenkraftwagen PKW 24,54 € 0,92 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 56,24 € 0,92 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 76,70 € 0,92 €
Löschgruppenfahrzeug LF 8 86,92 € 0,92 €
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 102,26 € 0,92 €
Löschgruppenfahrzeug LF 16 117,60 € 1,23 €
Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 117,60 € 1,23 €
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 132,94 € 1,23 €
Löschgruppenfahrzeug LF 24 219,86 € 1,23 €
Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 76,69 € 0,92 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 mit Gefahrgutbeiladung 132,94 € 1,23 €
Schlauchwagen SW 1000 46,02 € 0,92 €
Schlauchwagen SW 2000 61,36 € 1,23 €
Rüstwagen RW 1 102,26 € 0,92 €
Rüstwagen RW 2 153,39 € 1,23 €
Rüstwagen RW 3 178,95 € 1,23 €
Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 1 127,82 € 0,92 €
Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 2 153,39 € 1,23 €
Gerätewagen GW Atem-, Strahlenschutz 127,82 € 0,92 €
Gerätewagen GW Strahlenschutz/ Öl 92,03 € 0,92 €
Kranwagen KW 16 204,52 € 1,53 €
Kranwagen KW 20 276,10 € 1,53 €
Kranwagen KW 30 (neu) 357,90 € 2,56 €
Flutlichtmastfahrzeug FLMF 92,03 € 0,92 €
Wechselladerfahrzeug WLF 76,69 € 0,92 €
Abrollbehälter Gefahrgut AB-GI 51,13 € -keine-
Abrollbehälter Gefahrgut AB-GII 76,69 € -keine-
Abrollbehälter Pritsche AB-Pritsche 25,56 € -keine-
Abrollbehälter Atemschutz AB-A 51,13 € -keine-
Abrollbehälter Mulde AB-Mulde 25,56 € -keine-
Abrollbehälter Techn.-Hilfe AB-TH 51,13 € -keine-
Abrollbehälter Schaummittel AB-SM 38,35 € -keine-
Abrollbehälter Schlauchmaterial AB-S 51,13 € -keine-
Abrollbehälter Tank AB-Tank 51,13 € -keine-

3. Gebühr für Anhänger und Geräte

3.1 Anhänger

Art der Gebühr Betrag €/ Std.
Anhängerleiter 30,68 €
Mehrzweckanhänger MZA 1 25,56 €
Mehrzweckanhänger MZA 2 30,68 €
Löschpulveranhänger P 250 30,68 €
Schaummittelanhänger 30,68 €
Schlauchanhänger 35,79 €
Tragkraftspritzenanhänger TSA 46,02 €
Ölsanimat 76,69 €
Hydrovac-Anhänger 86,92 €
Schaum-Wasserwerfer 35,79 €
Ölsperranhänger 25,56 €
Leichtschaumgenerator 35,79 €

3.2 Geräte

Art der Gebühr Grundkosten €/ Std. Jede weitere Std/ €
Tragkraftspritze TS 8/8 17,90 € 8,69 €
Tragkraftspritze TS 16/8 20,45 € 10,23 €
Motorkettensäge 10,23 € 5,11 €
Stromerzeuger 1,5 KVA 12,78 € 6,14 €
Stromerzeuger 5,0 KVA 20,45 € 10,23 €
Stromerzeuger 8,0 KVA 35,79 € 17,90 €
Elektrohammer 10,23 € 5,11 €
Mehrzweckzug 15,34 € 7,67 €
Be- und Entlüftungsgerät 51,13 € 25,56 €
Öl-Wasser-Sauger 10,23 € 5,11 €
Trennschleifer 10,23 € 5,11 €
Brennschneidegerät 15,34 € 7,67 €
Handscheinwerfer 5,11 € 2,56 €
Auffangbehälter bis 100 l 7,67 € 3,58 €
Auffangbehälter bis 500 l 10,23 € 5,11 €
Auffangbehälter bis 5.000 l 17,90 € 8,69 €
Auffangbehälter über 5.000 l 12,78 € 12,78 €
Ölsperre je 10 Meter 51,13 € 25,56 €

3.3 Pumpen

Art der Gebühr Grundkosten €/ Std. Jede weitere Std./ €
Grobsaug- oder Lenzpumpe bis ca. 200 l/ min 23,01 € 11,25 €
Grobsaug- oder Lenzpumpe über 200 l/ min 28,12 € 13,80 €
Öl- oder Ölabsaugpumpe einschließl. Stromerzeuger bis ca. 200 l/ min 51,13 € 25,56 €
Öl-oder Ölabsaugerpumpe einschließl. Stromerzeuger über 200 l/ min 61,36 € 30,68 €
Mastpumpe 51,13 € 25,56 €
Ex-Schutztauchpumpe Ex-TP 51,13 € 25,56 €
Elektrotauchpumpe TP 4/1 51,13 € 25,56 €
Ex-Flüssigkeitssauger 25,56 € 12,78 €
Wasserstrahlpumpe 10,23 € 5,11 €

3.4 Strahlrohre

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
Strahlrohr, allgemein 5,11 €

3.5 Schläuche

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
D-Druckschlauch 5,11 €
C-Druckschlauch 10,23 €
B-Druckschlauch 12,78 €
A-Druckschlauch 7,67 €
Hochdruckschlauch 30 m 20,45 €

Die Ausleihgebühr für Druck- und Saugschläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für das Prüfen, Waschen und Trocknen je Schlauch.

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
Prüfen, Waschen und Trocknen 10,23 €
Vulkanisieren 12,78 €
Ein- / Fortbinder von D-Kupplung 5,11 €
Ein- / Fortbinder von C-Kupplung 6,65 €
Ein- / Fortbinder von B-Kupplung 8,18 €
Ein- / Fortbinder von A-Kupplung 12,27 €

4. Wasserführende Amaturen

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
Standrohr mit Schlüssel 10,23 €
Verteiler mit Schlüssel 10,23 €
sonst. wasserführende Armaturen je Stück 7,67 €

4.1 Löschgeräte

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
Feuerlöscher 7,67 €
Kübelspritze 5,11 €
Löschdecke 5,11 €
Neufüllung Feuerlöscher bis 6 kg 25,56 €
Neufüllung Feuerlöscher über 6 kg 40,90 €

Bei Neufüllung der Feuerlöscher über 12 kg nach tatsächlich entstandenem Kostenaufwand ist der Füllpreis und die Prüfungsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächlich entstandenem Kostenaufwand in Rechnung gestellt.

4.2 Leitern

Art der Gebühr Betrag/ € je Tag
Steckleiter 3,83 €
Schiebeleiter 20,45 €
Klappleiter 5,11 €
Hakenleiter 7,67 €

4.3 Sonstige Geräte

Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschließl. Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.

4.4 Reparaturen

Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Arbeitszeit berechnet.

5. Atemschutz

Die Gebühren für den Einsatz der Atemschutzgeräte werden nach der Gebührenordnung der feuerwehrtechnischen Werkstätte berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.

5.1 Reinigen und Desinfizieren

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
Atemschutzgerät 7,67 €
Atemschutzmaske 5,11 €

5.2 Füllen/ Prüfen von Flaschen/ Geräten

Art der Gebühr Betrag/ €
Lungenautomat 7,67 €
Atemschutzmaske 7,67 €
Atemschutzgerät 16,36 €
1/2 - Jahresprüfung 20,45 €
6 - Jahresprüfung 30,68 €
Füllen von Atemluftflaschen 200 bar/ 4 l 4,60 €
Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/ 6 l 6,14 €

6. Leihgebühr für Austauschgeräte während Reparaturarbeiten

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
Tragkraftspritze TS 8/8 7,67 €
Atemschutzgerät 5,11 €
Fahrzeugfunkanlage 5,11 €
Handfunksprechgerät 3,58 €

7. Prüfen

7.1 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.

7.2 Prüfen von Pumpen

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
200 l Nennleistung 10,23 €
400 l Nennleistung 12,78 €
800 l Nennleistung 15,34 €
1600 l Nennleistung 17,90 €

7.3 Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
Anstell- , Steck-, Haken- und Klappleiter, Einreißhaken, Krankentrage 10,23 €
2-teilige Schiebeleiter 10,23 €
3-teilige Schiebeleiter 18,41 €

7.4 Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Vollschutzanzügen

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
Vollschutzanzug 30,68 €

7.5 Prüfen von Funkgeräten

Art der Gebühr Betrag/ € je Stück
Funkgerät im 4 m-Band 17,90 €
Funkgerät im 2 m-Band 12,78 €
Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden, aber einschl. Messplatz) 7,67 €


8. Gebühren für besondere Leistungen

Für Einsätze z.B.
Entfernen von Insekten,
Öffnen einer Tür,
Säubern von Verkehrsflächen,
Entfernen von Eiszapfen,
Eigentumssicherung

werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

9. Alarmierung

Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen sowie Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

10. Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel

Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet.

11. Entsorgung

Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.


12. Schadenersatz

Sofern Geräte ohne Personal ausgeliehen werden, ist der Ausleiher verpflichtet, die Kosten für die Behebung von Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind, zu ersetzen.

13. Einsatz von fremden Gerätschaften

Für den Einsatz von Gerätschaften, die sich nicht im Besitz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau befinden, werden die Gebühren der Feuerwehr, in deren Eigentum sich das eingesetzte Gerät befindet, erhoben.

Kontakt
Gemeindebrandinspektor
Feuerwehr  Rabenau
Lothar Kaufmann
Tel. +49 160 93 89 3309
Email an GBI senden
 
Suchen