Feuerwehrsatzung der FFW-Rabenau

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung vom 24.11.2000 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004, folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen.

§1
Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rabenau ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie...führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rabenau". Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles

Ortsteil... Allertshausen
Ortsteil... Geilshausen
Ortsteil... Kesselbach
Ortsteil... Londorf
Ortsteil... Odenhausen
Ortsteil... Rüddingshausen.

(2) Sie steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine....

§2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rabenau gliedert sich in folgende Abteilungen

1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
4. Musik, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung.

§4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/ der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen.

a. im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden
b. Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Rabenau haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Rabenau zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Rabenau sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben ( § 10 Abs. 2 HBKG).

(3) Die Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin oder beim Wehrführer/ bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifel über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin oder durch den Wehrführer/ die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

§6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a. der Vollendung des 60. Lebensjahres
b. dem Austritt
c. dem Ausschluss.

(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/ der Wehrführerin erklärt werden.

(3) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/ der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/ oder bei angesetzten Übungen.

§7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, seines/ ihres Stellvertreters/ seiner/ ihrer Stellvertreterin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen ( z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten

c. am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§8
Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a. eine Ermahnung,
b. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/ der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben....

§9
Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähgikeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/ der Wehrführerin erklärt werden muss,

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§10
Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr führen den Namen "Jugendfeuerwehr Rabenau" und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr Rabenau ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau untersteht die Jugendfeuerwehr und der/ die Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ( und durch den Wehrführer/ die Wehrführerin), der/ die sich dazu des Leiters der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muß Angehöriger der Einsatzabteiung sein.

§11
Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in

(1) Der/ die Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in muss Mitglied einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau sein. Er/ sie muss einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule und alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/ sie befähigen, den Gruppenausweis der Hessischen Jugendfeuerwehr zu erhalten. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden. Für den/ die Stellvertreter/ in gelten die gleichen Qualifikationen.

(2) Der/ die Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in, im Verhinderungsfall sein/ ihr(e) Stellvertreter/ in, betreut und beaufsichtigt die Jugendfeuerwehren auf Gemeindeebene unter der fachlichen Aufsicht des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin. Er/ sie soll das 21. Lebensjahr vollendet haben und in der Regel nicht älter als 35 Jahre alt sein.

(3) Der/ die Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in und sein/ ihr(e) Stellvertreterin sind Mitglieder im Wehrführerausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau.

(4) Der/ die Gemeindejugendfeuerwehrwart/ in haben die Aufgabe die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehren auf Gemeindeebene sowie die Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zu organisieren und zu koordinieren.

§12
Musik, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung

(1) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau führt den Namen "Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau OT Rüddingshausen".

(2) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin, der/ die sich dazu des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin bedient.

§13
Gemeindebrandinspektor/ Gemeindebrandsinspektorin, Stellvertretender Gemeindebrandinspektor, Stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, Wehrführer/ Wehrführerin, Stellvertretender Wehrführer, Stellvertretende Wehrführerin

(1) Der Leiter/ die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau ist der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin.

(2) Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rabenau (§ 16) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Der Gemeindebrandsinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin wird zum/ zur Ehrenbeamt(en)/ in auf Zeit der Gemeinde Rabenau ernannt. Er/ Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/ sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/ die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/ die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuss (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.

(6) Der stellvertretender Gemeindebrandinspektor/ die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/ Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindeinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/ einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/ die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/ zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Rabenau ernannt.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin und sein/ ihr Stellvertreter/ sein/ ihre Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.

(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/ die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers/ der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15).

(9) Der stellvertretende Wehrführer/ die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/ die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/ Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshautpversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(10) Für den Wehrführer/ die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§14
Feuerwehrausschuss/- ausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ der Wehrführerin bzw. des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin bei der Erfüllung seiner/ ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde (je) ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/ der Wehrführerin oder dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin als Vorsitzender/ Vorsitzende, dem stellvertretenden Wehrführer/ der stellvertretenden Wehrführerin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandinspektor/ der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin sowie aus 4 - 6 Vertretern/ Vertreterinnen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter/ einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und einem Vertreter/ einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/ der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und des Vertreters/ der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Der/ Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/ Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/ Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin und sein/ seine Stellvertreter/ Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§15
Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin, den Wehrführern/ den Wehrführerinnen und deren Stellvertreter/ innen sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart/ der Gemeindejugendfeuerwehrwartin - sofern ein solcher/ eine solche bestimmt worden ist - besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rabenau zu koordinieren.

(2) Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Er/ Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§16
Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin oder des Wehrführers/ der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rabenau statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/ von der Gemeindebrandinspektorin oder vom Wehrführer/ von der Wehrführerin einberufen. Er/ Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/ der Wehrführerin, seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin - die Alters- und Ehrenabteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§17
Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) § 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§18
Wahlen des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, des/ der stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/ Gemeindebrandinspektorin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des/ der stellvertretenden Wehrführers/ Wehrführerin, des Leiters/ der Leiterin der Jugendfeuerwehr, des Gemeindejugendfeuerwehrwartes/ der Gemeindejugendfeuerwehrwartin und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrauschusses.

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/ einer Wahlleiterin geleitet, den/ die die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin sein/ ihr Stellvertreter/ in, die Wehrführer/ die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/ die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/ die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss , der Leiter/ die Leiterin der Jugendfeuerwehr und der Gemeindejugendfeuerwehrwart/ die Gemeindejugendfeuerwehrwartin werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrauschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, seines/ ihres Stellvertreters/ Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister als Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

(6) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart/ die Gemeindejugendfeuerwehrwartin und sein/ ihr(e) Stellvertreter/ Stellvertreterin wird von den Jugendfeuerwehrwarten/ -innen und ihren Stellvertretern/ -innen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Wahl wird vom Gemeindebrandinspektor bestätigt. Sie werden nicht in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

§19
Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§20
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. 24. November 2000) in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch die 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004 geändert worden sind, treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. rückwirkend zum 1. Januar 2004) in Kraft.

(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben....






Kontakt
Gemeindebrandinspektor
Feuerwehr  Rabenau
Lothar Kaufmann
Tel. +49 160 93 89 3309
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